Informationen zur Notbetreuung, gültig ab Montag, dem 16.03.2020

HINWEIS!

Eine Notbetreuung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn:

  1. keine Möglichkeiten für die Unterbringung des Kindes im häuslichen, nachbarschaftlichen und freundschaftlichen Umfeld zur Verfügung steht;
  2. Sie einer Berufsgruppe angehören, deren Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig ist, wie z.B. Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen, Polizei, Justiz und Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte,
    Erzieherinnen und Erzieher oder Angestellte von Energie- und Wasserversorgung;
  3. Sie sonst keine andere Möglichkeit haben, ihrer Berufstätigkeit nachzugehen, wie etwa Alleinerziehende;
  4. das Kind keinen Infekt hat;
  5. die Eltern (oder eine vertraute Person) das Kind täglich zur Schule begleiten.

Geben Sie den ausgefüllten Antrag, wenn Sie Ihr Kind bringen, ab. (Link zum Antrag)

Wir behalten uns vor, gegebenenfalls eine Zugangskontrolle einzurichten und die Notbetreuung abzulehnen.

Die Notbetreuungszeiten sind voraussichtlich:

Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 13.50 Uhr OHNE Mittagessen.

Änderungen werden gegebenenfalls an dieser Stelle aktualisiert!

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